Gesamt müssen sie als Käufer mit ca. 10% Nebenkosten des Kaufpreises rechnen.
Diese Nebenkosten gliedern sich wie folgt auf:
1.) Grunderwerbsteuer 3,5 % des vertraglichen Verkaufspreises
2.) Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) = 1 %
3.) Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren, ca. 2 % zuzüglich 20 % Mwst.
4.) Kosten und Abgaben für das Ansuchen bei der Grundverkehrsbehörde
5.) Vermittlungsprovision Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum, Unternehmen aller Art und Superädifikaten
Wert bis € 36.336,- 4 %
von € 36.336,- bis € 48.448,- € 1.453,-
Wert ab € 48.448,- 3 %
zuzüglich 20 % Mwst.
MIETVERTRAG
1.) Vergebührung des Mietvertrages
2.) Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
3.) Vermittlungsprovision
Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
Vertragsdauer: unbestimmte Zeit / oder mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse von Vermieter und Mieter und allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen vom Vermieter Vertragsdauer: Befristung 2-3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltung vom Vermieter
2 Bruttomonatsmietzinse vom Mieter
Verlängerung mehr als 3 Jahre / oder unbestimmte Zeit
1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter
Vertragsdauer: weniger als 2 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltung vom Vermieter
1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter
Verlängerung auf höchstens 3 Jahre
1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter
Verlängerung mehr als 3 Jahre / oder unbestimmte Zeit
2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung vom Mieter
4.) Vermittlungsprovision
Untermietverträge über einzelne Wohnräume
1 Bruttomonatsmietzins von Vermieter und Mieter
5.) Vermittlungsprovision
Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art wenn der Immobilienmakler gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
Vertragsdauer: unbestimmte Zeit / mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen vom Vermieter
2 Bruttomonatsmietzinse vom Mieter
Vertragsdauer: weniger als 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen vom Vermieter
1 Bruttomonatsmietzins vom Mieter
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 Maklerverordnung ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomonatsmietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN BEI VERÄUSSERUNG VON IMMOBILIEN
1.) Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommenssteuerrecht
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und Veräußerungserlössteuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des §28 Abs. EstG 1988 gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß §28 Abs. EstG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des §28 Abs. EstG 1972, so gilt die 10jährige Spekulationsfrist.
Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich ( Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2.) Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10%.
3.) Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. EstG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß § 28 Abs. EstG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal-Afa" für Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte aus Vermietung" nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens 6 weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese "besonderen Einkünfte" beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre anzusetzen.
4.) Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §28 Abs. , und 4 EstG 1988 oder gemäß §28 Abs. EstG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen (zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer in Rechnung zu stellen (§12 Abs. 14 UstG). Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UstG (z.B. auch der Erwerber eines Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.
6.) Steuerfreie Rücklagen
Gemäß §11 oder §28 Abs. EstG 1988 bzw. §28 Abs. EstG 1972 sind "Steuerfreie Rücklagen" im Fall der Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst bis 31.12.1988 gemäß Strukturanpassungsgesetz).
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