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Energieausweis

Am 3.8.2006 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG; BGBl I 2006/137) kundgemacht.

 

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Abschreibungen (AfA)

Wertminderung von Wirtschaftsgütern(auch Gebäude), die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden können. Die Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer und den jeweils geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen. Abschreibungen können nur auf Gebäude und Gebäudeteile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf Grund und Boden vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- (Erwerb) oder Herstellungskosten (Errichtung) einer Immobilie zuführen.




Alleinvermittlungsauftrag

Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobiliemakler darf für den Fall, dass die Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur Provisionszahlung ("Konventionalstrafe") vereinbaren. Im Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.




A metà

Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden. (Italienisch: "zur Hälfte")




Amortisation

Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen bestimmten Zeitraum erstreckende Tilgung durch Rückzahlung von Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung




Anbot

Ein Anbot (Angebot, Verbindliches Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so muss es innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werden, widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung muss die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die -> Option.




Anderkonto

Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von Fremdgeldern (z. B. des Käufers), wobei der Käufer von Haus- oder Wohnungseigentum eine möglichst große Sicherheit hat. Der Notar sorgt dafür, dass die Belastungen, die auf dem Kaufobjekt liegen, durch die hinterlegten Gelder abgelöst werden. Er überweist den Überschussbetrag dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung über das Notaranderkonto ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch schnelle, problemlose und sichere Abwicklung.




Anlieger

Eigentümer der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten.




Annuität

Jährliche Gesamtleistung auf eine Kapitalschuld, die sich aus Zins- und Tilgungsbeträgen zusammensetzt.




Anschaffungskosten

Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um eine Immobilie zu erwerben. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Notargebühren, Grundbuchgebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb.




Anschlussgebühren

Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernheizung, Telefon usw. müssen beantragt werden. Sie sind gebührenpflichtig.




Anschlusspflicht

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitäts- und Gasversorgungswerke), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, verpflichtet, jedermann in diesem Versorgungsgebiet nach veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu beliefern.




Anschlusszwang

Gemeinden haben das Recht, durch Satzung den Anschluss aller in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke an die Kanalisation, Müllabfuhr, Wasserleitung u.ä. vorzuschreiben. Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück einen von der Gemeinde vorgesehenen Anschluss zu ermöglichen.




Auflassung

Einigung über die Eigentumsübertragung an einer Immobilie zwischen Veräußerer und Erwerber bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (Stellvertretung ist zulässig) vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer Urkunde verbunden.




Auflassungsvormerkung

Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung. Sie wird regelmäßig in Kaufverträgen zugunsten des Käufers vereinbart.
Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen und macht jede Verfügung des Verkäufers (auch bei Zwangsvollstreckung und Konkurs) insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Die Auszahlung des Kaufpreises sollte zur Sicherung des Käufers immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, dass er der Eintragung (Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, dass er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer einverstanden ist.
Auszahlungsvoraussetzungen
Die Finanzierungsinstitute zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen beispielsweise:
o Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch
o Baugenehmigung, Grenzattest/Grenzbescheinigung, Bautenstandsbericht vom Architekten usw.




Aval (Bürgschaft)

Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.




Bauabnahme

Sie ist durch die Baubehörden nach teilweiser (Rohbauabnahme) oder endgültiger (Schlussabnahme) Fertigstellung einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme durchzuführen.




Bauantrag

Antrag an die zuständige Baubehörde, mit dem die gesetzlich vorgeschriebene Baugenehmigung für ein Bauvorhaben beantragt wird.




Baubeschreibung

Beschreibung , insbesondere die konstruktive Beschaffenheit eines Bauwerkes mit den zu verwendenden Materialien und der geplanten Ausstattung. Beim Kauf eines noch zu erstellenden Hauses ist die Baubeschreibung Bestandteil des Kaufvertrages und daher notariell zu beurkunden.




Baubewilligung

Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche von Gebäuden, Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2 Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die Fristen verlängert werden, in begründeten Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch Wohnbauförderungsmittel).




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Wolfgang Trs - staatlich geprüfter Immobilienmakler - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien